Judo-Förderverein des Judo-Club-Kim-Chi Wiesbaden e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Judo-Förderverein des JC-Kim-Chi Wiesbaden“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden einzutragen, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.

§2 Zweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Judosports des JC-Kim-Chi Wiesbaden e.V.
Dieser hat seinerseits die bereitgestellten Mittel ausschließlich zur Förderung des Judosports, insbesondere zur Förderung der aktiven Mannschaften und der Jugend zu verwenden.
Der Satzungszweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO) wird insbesondere verwirklicht durch

  • Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Judosports und zwar durch
    • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
    • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
    • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
  • Zuwendungen von Vereinsmitteln zur Verwendung in steuerbegünstigten sportlichen Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den Judosport fördern.
    Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Judo-Club Kim-Chi Wiesbaden e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Einzelförderung eines Sportlers bedarf der einstimmigen Zustimmung des gesamten Vorstandes.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO).
Es ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
Judo-Förderverein des Judo-Club-Kim-Chi Wiesbaden e.V.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für die Beitragsverpflichtungen nicht geschäftsfähiger Mitglieder haften diese und deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.

Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  • wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhafter Handlungen

§6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt :

  • Verweis,
  • Angemessene Geldstrafe
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 16.Lebensjahr an).
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind :

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr, in der ersten Jahreshälfte statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der geschäftsführende Vorstand beschließt,
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Wiesbadener Tageszeitung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten :

  • Entgegennahme der Berichte
  • Kassenberichte und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Wahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§12 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden
  • der/die Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister/-in,
  • der/die Schriftführer/-in.

2.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende,
  • der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • der/die Schatzmeister/-in
  • der/die Schriftführer/-in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die Auflösung des Vereins beschließt, haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Judo-Abteilung des gemeinnützigen Vereins JC-Kim-Chi-Wiesbaden e.V. oder, bei dessen Ablehnung der Stadt Wiesbaden mit der Maßgabe zu überweisen, dies wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.06. 2014 beschlossen.